Die Kosten einer Gebäudereinigung lassen sich erst sinnvoll beziffern, wenn Fläche, Aufgaben und Häufigkeit feststehen. Ein Angebot für das wöchentliche Saugen freier Büroböden ist mit einer täglichen Reinigung einschließlich Toiletten, Küchen und Abfallentsorgung nicht vergleichbar. Für Ihr Budget brauchen Sie deshalb zunächst eine gemeinsame Leistungsgrundlage. Danach können Sie Stundenpreise, Quadratmeterpreise oder Monatspauschalen auf denselben Zeitraum umrechnen.
Eine allgemeine Preisspanne würde diese Unterschiede verdecken. Sie können die Anfrage trotzdem konkret vorbereiten: Notieren Sie die zu reinigenden Bereiche, die gewünschten Arbeiten, den jeweiligen Turnus und bekannte Erschwernisse. Lassen Sie wiederkehrende Reinigung, einmalige Arbeiten und Verbrauchsmaterial getrennt ausweisen. So erkennen Sie, welcher Betrag tatsächlich regelmäßig anfällt und welche Kosten nur bei einem zusätzlichen Auftrag entstehen.
Welche Angaben einen Preis erst aussagekräftig machen
Prüfen Sie bei jeder Preisangabe vier Dinge: die Menge, die enthaltene Leistung, die Häufigkeit und den Abrechnungszeitraum. Bei “pro Quadratmeter” fehlt ohne diese Angaben die entscheidende Hälfte der Information. Gemeint sein können die einmal bearbeitete Fläche, eine monatlich vereinbarte Leistung oder eine besondere Reinigung. Ebenso ist ein Stundensatz ohne Aussage zu Einsatzdauer, Mindestberechnung und enthaltenen Kosten noch kein Objektpreis.
Beginnen Sie mit einem kleinen Objektblatt. Tragen Sie dort beispielsweise Büroräume, Flure, Sanitärbereiche, Teeküche und Eingang getrennt ein. Ergänzen Sie Bodenmaterial und Nutzung. Kennzeichnen Sie Räume, die überhaupt nicht betreten werden sollen. Eine ungenutzte Lagerfläche kann zur Mietfläche gehören und trotzdem aus dem Reinigungsauftrag herausfallen. Umgekehrt erzeugen Oberflächen und Einrichtungsgegenstände Arbeit, ohne die Bodenfläche zu vergrößern.
Der Bundesinnungsverband beschreibt Leistungswerte ausdrücklich als objektbezogen. Seine Broschüre zu Leistungskennziffern nennt auf den Seiten 4 und 5 unter anderem Ausstattung, Materialien, Nutzung und Wege als Einflussgrößen. Die dortige Grafik enthält keine allgemeine Preis- oder Quadratmeterleistung. Übernehmen Sie deshalb keine fremde Flächenleistung als verbindliche Vorgabe für Ihr eigenes Gebäude.
Erst die Fläche klären, dann den Turnus
Die Zahl im Mietvertrag genügt als erste Orientierung, ersetzt aber keine abgestimmte Reinigungsfläche. Bitten Sie den Anbieter, die zugrunde gelegte Menge nachvollziehbar auszuweisen. Fragen Sie bei überstellten Bereichen, wie mit Schränken, fest eingebauten Einrichtungen und nicht zugänglichen Zonen gerechnet wird. Entscheidend ist eine gemeinsam verstandene Berechnung, die später auch bei Flächenänderungen funktioniert.
Trennen Sie außerdem die Häufigkeit einzelner Arbeiten. Vielleicht sollen die Toiletten an jedem Arbeitstag gereinigt werden, während ein selten genutzter Besprechungsraum seltener dran ist. Die Abfallbehälter können einen anderen Turnus benötigen als die Bodenpflege. Ein einziger Eintrag “dreimal wöchentlich reinigen” beantwortet diese Fragen nicht zuverlässig. Er lässt offen, ob jede Tätigkeit bei jedem Besuch ausgeführt wird.
Berücksichtigen Sie die tatsächlichen Betriebstage. Ferien, Schließzeiten, Feiertage und zusätzliche Veranstaltungen verändern den Bedarf. Für die Budgetplanung sollten Sie wissen, ob eine Monatspauschale gleich bleibt, wie ausgefallene Termine behandelt werden und ob Sonderöffnungen zusätzliche Einsätze auslösen. Lassen Sie diese Regeln vor Vertragsbeginn erklären. Ein niedriger Monatsbetrag hilft wenig, wenn die dazugehörige Terminannahme nicht zu Ihrem Betrieb passt.
Stundenpreis, Flächenpreis oder Pauschale verstehen
Bei einer Abrechnung nach Stunden ist wichtig, welche Zeiten berechnet werden. Gehören Vorbereitung, Wege im Gebäude und das Aufräumen der Geräte dazu? Wie wird ein zusätzlicher Einsatz genehmigt und dokumentiert? Vereinbaren Sie für offene Aufgaben möglichst eine nachvollziehbare Aufwandsschätzung und einen Kontakt, der Mehrarbeit freigeben darf. Eine Schätzung ist dabei noch keine garantierte Obergrenze.
Ein Flächenpreis kann gut vergleichbar sein, wenn Mengenermittlung und Tätigkeit eindeutig sind. Prüfen Sie besonders, ob sich der Satz auf einen einzelnen Reinigungsvorgang oder auf einen längeren Zeitraum bezieht. Bei Glasflächen sollten Sie zudem klären, welche Seiten, Rahmen und Nebenflächen enthalten sind. Ein günstiger Satz nur für eine Teilaufgabe kann neben einem vollständigen Angebot irreführend wirken.
Eine Monatspauschale erleichtert die laufende Budgetierung. Auch sie braucht einen beschriebenen Umfang. Halten Sie fest, welche Leistungen mit ihr abgegolten sind und welche Änderungen eine neue Kalkulation erfordern. Lassen Sie optionale Arbeiten separat nennen. Dadurch können Sie ein gleichbleibendes Regelbudget planen, ohne eine spätere Grundreinigung oder einen zusätzlichen Veranstaltungseinsatz versehentlich als enthalten anzusehen.
Warum der Branchenmindestlohn kein Kundenpreis ist
Für die Innen- und Unterhaltsreinigung beträgt der Branchenmindestlohn in Lohngruppe 1 seit dem 1. Januar 2026 bundesweit 15 Euro pro Stunde. Für Lohngruppe 6, zu der insbesondere Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten gehören, sind es 18,40 Euro. Das erläutert das Bundesarbeitsministerium zur geltenden Verordnung. Die genaue Tätigkeitszuordnung und weitere Regelungen stehen in § 2 des einschlägigen Tarifvertrags.
Diese Beträge sind Entgeltuntergrenzen für Beschäftigte. Sie sind weder ein angebotener Reinigungspreis noch eine vollständige Kalkulation des Dienstleisters. Der Bundesinnungsverband unterscheidet beim Stundenverrechnungssatz tarifliche und gesetzliche, objektbezogene und unternehmensbezogene Bestandteile. Aus einem Stundenlohn lässt sich daher kein seriöser Endpreis durch einen beliebigen pauschalen Aufschlag ableiten. Die genannten Werte beziehen sich auf den Stand dieses Artikels im September 2026.
Für Ihren Vergleich bedeutet das: Fragen Sie bei einem auffallend niedrigen Angebot nach der angenommenen Arbeitszeit und dem Leistungsumfang. Ein Preis allein beweist weder ausreichende Qualität noch einen Regelverstoß. Erst die dahinterliegenden Mengen und Annahmen erlauben eine sachliche Rückfrage. Prüfen Sie zugleich, ob künftige Änderungen der Vergütung im Vertrag eine Preisanpassung auslösen können und wie diese erläutert werden muss.
Mit einer eigenen Beispielrechnung den Unterschied erkennen
Das folgende Rechenbeispiel ist frei gewählt. Die Zahlen sind keine Marktpreise, keine Empfehlung und kein Angebot dieses Portals. Angenommen, zwei Anbieter kalkulieren dieselbe vereinbarte Reinigung an drei Tagen pro Woche. Anbieter A setzt je Besuch zwei Stunden zu 36 Euro an. Anbieter B rechnet mit zweieinhalb Stunden zu 32 Euro. Nur die reine Rechenmethode wird hier verglichen.
A ergibt 72 Euro je Besuch und 216 Euro je Woche. B ergibt 80 Euro je Besuch und 240 Euro je Woche. Der niedrigere Stundensatz von B führt also in diesem Beispiel zum höheren Wochenbetrag. Das ist noch keine Bewertung der Anbieter. B kann einen größeren Arbeitsumfang angenommen haben oder mehr Zeit für dieselbe Aufgabe vorsehen. Genau diesen Unterschied müssen Sie im Angebot klären.
Für eine beispielhafte Vierwochenperiode ergeben sich 864 beziehungsweise 960 Euro vor zusätzlich vereinbarten Positionen und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Vier Wochen sind hier bewusst nur eine Rechenperiode, kein durchschnittlicher Kalendermonat. Für ein Jahresbudget verwenden Sie die tatsächlich vereinbarten Reinigungstage oder die vertragliche Jahressumme. Wer jede Monatsrechnung gedanklich mit vier Wochen gleichsetzt, kann die jährlichen Kosten falsch einschätzen.
Zusatzpositionen sichtbar machen
Lassen Sie vor allem Aufgaben prüfen, die nur gelegentlich anfallen. Dazu können eine intensive Bodenbehandlung, die Reinigung höher gelegener Flächen oder zusätzliche Arbeiten nach einer Veranstaltung gehören. Beschreiben Sie jeweils den Anlass und fragen Sie, ob die Leistung enthalten, optional angeboten oder erst nach gesonderter Besichtigung kalkuliert wird. Eine leere Preisposition ist keine Zusage, dass die Arbeit kostenlos erledigt wird.
Auch bei Materialien lohnt sich eine klare Trennung. Reinigungsmittel für die beauftragte Arbeit und Verbrauchsartikel für Gebäudenutzer sind unterschiedliche Positionen. Fragen Sie etwa bei Handtuchpapier, Toilettenpapier und Seife, wer sie beschafft, wo sie lagern und ob das Nachfüllen vereinbart ist. So vermeiden Sie einen Preisvergleich, bei dem ein Anbieter zusätzliche Waren einrechnet und der andere ausschließlich Arbeitsleistungen.
Prüfen Sie schließlich die Darstellung der Umsatzsteuer. Ein Nettobetrag und ein Bruttobetrag dürfen nicht direkt nebeneinander als gleichartige Preise verglichen werden. Welche Belastung für Ihren Betrieb maßgeblich ist, hängt auch von dessen steuerlicher Situation ab. Für den Angebotsvergleich reicht zunächst eine einheitliche Darstellung mit klar ausgewiesener Steuer. Eine individuelle steuerliche Beurteilung ersetzt das Reinigungsangebot nicht.
Kosten beeinflussen, ohne Aufgaben unsichtbar zu streichen
Ein sinnvoller Ansatz ist, unnötige Hindernisse zu beseitigen. Vereinbaren Sie beispielsweise, dass zu reinigende Schreibtischflächen zum Termin frei sind. Klären Sie einen verlässlichen Zugang und einen geeigneten Platz für vereinbartes Material. Lassen Sie anschließend prüfen, ob sich dadurch die Kalkulation verändert. Eine bestimmte Ersparnis lässt sich aus solchen Maßnahmen vorab nicht versprechen.
Besprechen Sie unterschiedliche Intervalle dort, wo die Nutzung das erlaubt. Ein wenig genutzter Nebenraum benötigt möglicherweise einen anderen Plan als der stark frequentierte Eingang. Ändern Sie dabei nicht eigenständig Anforderungen, die aus einem Hygieneplan oder besonderen betrieblichen Vorgaben folgen. Legen Sie gewünschte Varianten offen vor und lassen Sie jede Variante mit ihrem tatsächlichen Leistungsumfang anbieten.
Wird das Budget zu hoch, entscheiden Sie bewusst zwischen Varianten. Fragen Sie etwa nach dem Preis für zusätzliche Besuchstage oder eine gesonderte Fensterreinigung. So sehen Sie, welchen Unterschied eine konkrete Änderung macht. Ein pauschaler Wunsch nach einem niedrigeren Gesamtpreis lässt dagegen offen, ob anschließend weniger Zeit, weniger Tätigkeiten oder andere Annahmen hinter dem Angebot stehen.
Diese Unterlagen bringen Sie zur Angebotsklärung mit
Stellen Sie eine aktuelle Raum- oder Flächenübersicht, die gewünschten Tätigkeiten und den geplanten Turnus zusammen. Ergänzen Sie den Zustand des Objekts, bekannte Einschränkungen, mögliche Besichtigungszeiten und den gewünschten Beginn. Für einen bestehenden Auftrag ist außerdem hilfreich, welche Leistungen bisher fehlen oder regelmäßig nachgebessert werden müssen. Beschreiben Sie beobachtbare Probleme statt nur die pauschale Unzufriedenheit mit dem bisherigen Preis.
Fordern Sie vor Ihrer Entscheidung eine verständliche Gesamtsicht an: wiederkehrender Betrag, vereinbarte Leistungen, zusätzliche Positionen und Bedingungen für Änderungen. Unklare Annahmen gehören in eine Rückfrage. Erst danach ist ein Preisvergleich belastbar. Bewahren Sie die geklärte Fassung zusammen mit dem Angebot auf, damit später nachvollziehbar bleibt, welcher Umfang Grundlage Ihrer Entscheidung war.
Für die erste Anfrage über dieses Portal reichen der gewünschte Beginn, die Objektart, der Reinigungsrhythmus, die tatsächliche Objekt-PLZ und Ihre Kontaktdaten. Die ausführliche Leistungs- und Flächenübersicht bereiten Sie für die weitere Klärung vor. Sie fragen kostenfrei und unverbindlich passende Angebote an. Der konkrete Preis ergibt sich anschließend aus Ihrem Objekt und der mit dem jeweiligen Anbieter vereinbarten Leistung.
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